Legasthenie/ Dyskalkulie

Es gibt einen großen Unterschied zwischen Legasthenie und LRS sowie Dyskalkulie und Rechenschwäche. Legasthenie und Dyskalkulie sind angeboren, verlaufen immer mit einer Aufmerksamkeitsstörung und einer Wahrnehmungsstörung auf den Gebieten der Visuellen und/oder Auditiven Wahrnehmung (Visuell = Sehen, Auditiv = Hören), nicht zu verwechseln mit Sehkraft- oder Hörminderung. Die Wahrnehmungsstörungen bewirken, dass Symbole nicht adäquat verarbeitet werden können. Symbole sind in diesem Falle alle Buchstaben, Noten, Zahlen, Satzzeichen. Oftmals kommt es familiär gehäuft vor.

Außerdem charakteristisch ist, dass Legastheniker und Dyskalkuliker sehr inkonstante Leistungen bringen: wenn sie z. B. dasselbe Wort mehrfach schreiben, können jedes Mal verschiedene Fehler in diesem Wort auftreten. Oder: in der Hausaufgabensituation rechnet das Kind richtig, am nächsten Tag im Unterricht nicht mehr. Dies kann fatale Folgen haben, weil Eltern und Lehrer/Erzieher schnell zu dem Schluss kommen können, das Kind “will bloß nicht”. Es ist keine Krankheit, sollte aber von erfahrenen Trainern, bevorzugt Therapeuten mit Erfahrungen in Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörungen behandelt werden. Die oftmals genannte Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) und Rechenschwäche, werden häufig verwechselt mit den oben genannten Begrifflichkeiten. Diese Schwächen sind erworben, durch lange Krankheit etwa oder durch mangelndes Lernen und nicht ausreichendes Üben. Es tritt häufig rasch eine anhaltende Besserung ein, wenn (gute) Nachhilfe in Anspruch genommen wird, jedoch kann der beste Nachhilfe-Lehrer keinen Erfolg erzielen, wenn die oben genannten Störungen im Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsbereich vorliegen, die nicht behandelt werden. Ein qualifiziertes Legasthenie- und Dyskalkulietraining ist sehr langwierig und bedarf großer Unterstützung in Elternhaus und Schule.

Betroffene können umfangreiche Beratung und einen aussagekräftigen Test in unserer Praxis erhalten.

Wir sind stolz darauf, als Praxis nunmehr anerkannter Träger für diese Leistungserbringung durch das Jugendamt zu sein. Kinder, die auf der Grundlage von § 35 SGB diagnostiziert wurden und einen Anspruch auf eine Förderung durch das Jugendamt haben, werden auch in unserer Praxis behandelt!